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   VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88   

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https://dejure.org/1989,4872
VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88 (https://dejure.org/1989,4872)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.11.1989 - 12 TH 3171/88 (https://dejure.org/1989,4872)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. November 1989 - 12 TH 3171/88 (https://dejure.org/1989,4872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 1 Nr 3 AuslG, § 20 Abs 2 S 1 AuslG, § 63 StGB
    Ausländerrecht: Ausweisung wegen Anstaltsunterbringung aufgrund Strafurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Die Ausweisung, deren sofortige Vollziehung ordnungsgemäß entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, und die Abschiebungsanordnung sind nämlich bei summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; vgl. auch Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 1 B 68.85

    Treffen von Maßnahmen gegen einen Ausländer ohne Absprache mit der zuständigen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit zum Erlaß ausländerbehördlicher Maßnahmen gegen einen Ausländer in jedem Fall dadurch ändert, daß dieser sich in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt befindet (AuslVwV Nr. 5 Buchst. b zu § 20) oder ob der Ausländer etwa bei Verbüßung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort behält, wo er eine Wohnung unterhält und Familienangehörige wohnen; denn im vorliegenden Fall ist die für den Unterbringungsort zuständige Ausländerbehörde zumindest auch für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG zuständig, da die Unterbringung des Antragstellers in der psychiatrischen Klinik H zeitlich nicht befristet ist (vgl. dazu auch: BVerwG, 19.07.1985 -- 1 B 68.85 --, InfAuslG 1985, 302; Hess. VGH, 25.07.1988 -- 12 TH 3577/87 --, EZAR 611 Nr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1982 -- 18 A 1179/82 --, EZAR 601 Nr. 2; Hess. VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --).
  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88

    Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Die Ausweisung, deren sofortige Vollziehung ordnungsgemäß entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, und die Abschiebungsanordnung sind nämlich bei summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; vgl. auch Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87

    Aufenthaltserlaubnis eines zur Familienzusammenführung illegal Eingereisten -

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Die Ausweisung, deren sofortige Vollziehung ordnungsgemäß entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, und die Abschiebungsanordnung sind nämlich bei summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; vgl. auch Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 18.09.1989 - 12 UE 2865/86

    Hinreichende Bestimmtheit eines Berufungsantrags; Abweichen der Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit zum Erlaß ausländerbehördlicher Maßnahmen gegen einen Ausländer in jedem Fall dadurch ändert, daß dieser sich in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt befindet (AuslVwV Nr. 5 Buchst. b zu § 20) oder ob der Ausländer etwa bei Verbüßung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort behält, wo er eine Wohnung unterhält und Familienangehörige wohnen; denn im vorliegenden Fall ist die für den Unterbringungsort zuständige Ausländerbehörde zumindest auch für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG zuständig, da die Unterbringung des Antragstellers in der psychiatrischen Klinik H zeitlich nicht befristet ist (vgl. dazu auch: BVerwG, 19.07.1985 -- 1 B 68.85 --, InfAuslG 1985, 302; Hess. VGH, 25.07.1988 -- 12 TH 3577/87 --, EZAR 611 Nr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1982 -- 18 A 1179/82 --, EZAR 601 Nr. 2; Hess. VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --).
  • VGH Hessen, 25.07.1988 - 12 TH 3577/87

    Zur örtlichen Zuständigkeit von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit zum Erlaß ausländerbehördlicher Maßnahmen gegen einen Ausländer in jedem Fall dadurch ändert, daß dieser sich in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt befindet (AuslVwV Nr. 5 Buchst. b zu § 20) oder ob der Ausländer etwa bei Verbüßung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort behält, wo er eine Wohnung unterhält und Familienangehörige wohnen; denn im vorliegenden Fall ist die für den Unterbringungsort zuständige Ausländerbehörde zumindest auch für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG zuständig, da die Unterbringung des Antragstellers in der psychiatrischen Klinik H zeitlich nicht befristet ist (vgl. dazu auch: BVerwG, 19.07.1985 -- 1 B 68.85 --, InfAuslG 1985, 302; Hess. VGH, 25.07.1988 -- 12 TH 3577/87 --, EZAR 611 Nr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1982 -- 18 A 1179/82 --, EZAR 601 Nr. 2; Hess. VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1981 - 17 B 1942/81
    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Ob auch eine einstweilige Unterbringung die Ausweisung rechtfertigt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1981 -- 17 B 1942.81 --, NVwZ 1982, 455) und ob auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung insoweit genügt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da das strafgerichtliche Urteil über die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Erlaß der Ausweisungsverfügung bereits rechtskräftig war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1982 - 18 A 1179/82
    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88
    Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit zum Erlaß ausländerbehördlicher Maßnahmen gegen einen Ausländer in jedem Fall dadurch ändert, daß dieser sich in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt befindet (AuslVwV Nr. 5 Buchst. b zu § 20) oder ob der Ausländer etwa bei Verbüßung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort behält, wo er eine Wohnung unterhält und Familienangehörige wohnen; denn im vorliegenden Fall ist die für den Unterbringungsort zuständige Ausländerbehörde zumindest auch für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG zuständig, da die Unterbringung des Antragstellers in der psychiatrischen Klinik H zeitlich nicht befristet ist (vgl. dazu auch: BVerwG, 19.07.1985 -- 1 B 68.85 --, InfAuslG 1985, 302; Hess. VGH, 25.07.1988 -- 12 TH 3577/87 --, EZAR 611 Nr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1982 -- 18 A 1179/82 --, EZAR 601 Nr. 2; Hess. VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --).
  • VGH Hessen, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94

    Zur örtlich zuständigen Behörde bei Ausweisung eines Strafgefangenen; Prüfung

    So war es beispielsweise auch auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 nicht ausgeschlossen, daß sich in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergab (vgl. dazu Hess. VGH, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88 - m.w.N.).
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